im Strafverfahren gegen A._____ betreffend geringfügiger Diebstahl -2- Der Vizepräsident entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verurteilte A. mit Strafbefehl ST.2020.10561 vom 19. Mai 2021 wegen geringfügigen Diebstahls zu einer Busse von Fr. 600.00, ersatzweise 6 Tage Freiheitsstrafe, sowie zu den Verfahrenskosten von Fr. 546.00. 1.2. Der Strafbefehl wurde A. am 21. Mai 2021 zur Abholung bis am 27. Mai 2021 angezeigt und mit dem Vermerk "nicht abgeholt" am 28. Mai 2021 an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zurückgeschickt.