{"Signatur": "AG_OG_008", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-03-24", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_008_SBE-2022-11_2022-03-24.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4776", "Checksum": "dc809c5abefa4fb46675b552f4601091"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["SBE.2022.11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht 24.03.2022 SBE.2022.11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:07:01", "Checksum": "0ca3394bd26b43f7312a5f795932cdf8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Strafgericht 24.03.2022 SBE.2022.11\n\n Obergericht\nBeschwerdekammer in Strafsachen\n\nSBE.2022.11 / va\n(ST.2021.230)\nArt. 102\n\nEntscheid vom 24. März 2022\n\nBesetzung Oberrichter Lienhard, Vizepräsident\nGerichtsschreiber Huber\n\nBeschwerde- A._____,\nführer […]\n\nBeschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau,\ngegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 1\n\nAnfechtungs- Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 7. Januar\ngegenstand 2022 betreffend Rechtskraft des Strafbefehls ST.2020.10561 der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 19. Mai 2021\n\nim Strafverfahren gegen A._____ betreffend geringfügiger Diebstahl\n-2-\n\nDer Vizepräsident entnimmt den Akten:\n\n1.\n1.1.\nDie Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verurteilte A. mit Strafbefehl\nST.2020.10561 vom 19. Mai 2021 wegen geringfügigen Diebstahls zu einer\nBusse von Fr. 600.00, ersatzweise 6 Tage Freiheitsstrafe, sowie zu den\nVerfahrenskosten von Fr. 546.00.\n\n1.2.\nDer Strafbefehl wurde A. am 21. Mai 2021 zur Abholung bis am 27. Mai\n2021 angezeigt und mit dem Vermerk \"nicht abgeholt\" am 28. Mai 2021 an\ndie Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zurückgeschickt.\n\n1.3.\nA. erhob mit Schreiben vom 7. Dezember 2021 (Postaufgabe am 8. Dezember 2021) \"Einspruch\".\n\n1.4.\nMit Überweisungsverfügung vom 16. Dezember 2021 leitete die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Einsprache von A. an das Bezirksgericht\nAarau weiter, mit dem Hinweis, dass die Einsprache verspätet sein dürfte,\nansonsten mit dem Antrag auf Bestrafung gemäss Strafbefehl.\n\n2.\nMit Verfügung vom 7. Januar 2022 trat der Präsident des Bezirksgerichts\nAarau zufolge Ungültigkeit (Verspätung) auf die Einsprache nicht ein und\nstellte fest, dass der Strafbefehl ST.2020.10561 vom 19. Mai 2021 in\nRechtskraft erwachsen sei.\n\n3.\n3.1.\nGegen diese ihm am 12. Januar 2022 zugestellte Verfügung erhob A. mit\nEingabe vom 18. Januar 2021 (Postaufgabe am 19. Januar 2022) bei der\nBeschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau\nBeschwerde mit dem sinngemässen Begehren, auf die unverschuldet verspätete Einsprache sei einzutreten und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen.\n\n3.2.\nMit Eingabe vom 25. Januar 2022 verzichtete die Staatsanwaltschaft Lenz-\nburg-Aarau auf eine Beschwerdeantwort.\n\n3.3.\nDer Präsident des Bezirksgerichts Aarau erklärte mit Schreiben vom\n25. Januar 2022, er verzichte auf eine Vernehmlassung.\n-3-\n\nDer Vizepräsident zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nGemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist die Beschwerde gegen Verfügungen\nder erstinstanzlichen Gerichte zulässig. Ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die das\nerstinstanzliche Verfahren ST.2021.230 abschliessende Verfügung des\nPräsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 7. Januar 2022. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Damit ist die Beschwerde zulässig.\n\n1.2.\nDie übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen\nBemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten.\n\n1.3.\nIst die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau gemäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts vom 21. November 2012 der Fall ist, so\nbeurteilt der Verfahrensleiter die Beschwerde allein, wenn diese - wie im\nvorliegenden Fall - ausschliesslich Übertretungen zum Gegenstand hat\n(Art. 395 lit. a StPO).\n\n2.\n2.1.\nDer Präsident des Bezirksgerichts Aarau führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe die eingeschriebene Postsendung\nmit dem Strafbefehl vom 19. Mai 2021, die ihm zur Abholung gemeldet worden sei, nicht abgeholt, weshalb sie am 28. Mai 2021 an den Absender\nretourniert worden sei. Da der Beschwerdeführer nachweislich Kenntnis\nvom gegen ihn angehobenen Strafverfahren gehabt habe, sei vorliegend\ndie Zustellfiktion nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO anwendbar (vgl. polizeiliche\nEinvernahme des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 2020 mit Verweis auf die Verzeigung an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau). Demnach gelte der Strafbefehl als am 27. Mai 2021 zugestellt. Die Einsprache\nvom 7. Dezember 2021 sei am 8. Dezember 2021 der Schweizerischen\nPost übergeben worden und damit zu spät erfolgt. Auf die Einsprache sei\nmangels Gültigkeit nicht einzutreten und der Strafbefehl bleibe wirksam.\n\n2.2.\nDer Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde sinngemäss geltend,\ner habe sich zum Zeitpunkt der Zustellung im Mai 2021 im Ausland aufgehalten, weshalb er die Postsendung mit dem Strafbefehl nicht habe entgegennehmen können.\n-4-\n\n3.\n3.1.\nGemäss Art. 354 Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person gegen einen\nStrafbefehl innert zehn Tagen bei der Staatsanwaltschaft schriftlich Einsprache erheben. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Strafbefehls (vgl.\nArt. 384 lit. b StPO), wobei der Tag der Zustellung bei der Fristberechnung\nnicht mitgezählt wird (Art. 90 Abs. 1 StPO). Die Frist ist eingehalten, wenn\ndie Verfahrenshandlung spätestens am letzten Tag bei der zuständigen\nBehörde vorgenommen wird (Art. 91 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben werden\noder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen\ndiplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).\n\n"}