Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2022.11 / va (ST.2021.230) Art. 102 Entscheid vom 24. März 2022 Besetzung Oberrichter Lienhard, Vizepräsident Gerichtsschreiber Huber Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 1 Anfechtungs- Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 7. Januar gegenstand 2022 betreffend Rechtskraft des Strafbefehls ST.2020.10561 der Staats- anwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 19. Mai 2021 im Strafverfahren gegen A._____ betreffend geringfügiger Diebstahl -2- Der Vizepräsident entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verurteilte A. mit Strafbefehl ST.2020.10561 vom 19. Mai 2021 wegen geringfügigen Diebstahls zu einer Busse von Fr. 600.00, ersatzweise 6 Tage Freiheitsstrafe, sowie zu den Verfahrenskosten von Fr. 546.00. 1.2. Der Strafbefehl wurde A. am 21. Mai 2021 zur Abholung bis am 27. Mai 2021 angezeigt und mit dem Vermerk "nicht abgeholt" am 28. Mai 2021 an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zurückgeschickt. 1.3. A. erhob mit Schreiben vom 7. Dezember 2021 (Postaufgabe am 8. De- zember 2021) "Einspruch". 1.4. Mit Überweisungsverfügung vom 16. Dezember 2021 leitete die Staatsan- waltschaft Lenzburg-Aarau die Einsprache von A. an das Bezirksgericht Aarau weiter, mit dem Hinweis, dass die Einsprache verspätet sein dürfte, ansonsten mit dem Antrag auf Bestrafung gemäss Strafbefehl. 2. Mit Verfügung vom 7. Januar 2022 trat der Präsident des Bezirksgerichts Aarau zufolge Ungültigkeit (Verspätung) auf die Einsprache nicht ein und stellte fest, dass der Strafbefehl ST.2020.10561 vom 19. Mai 2021 in Rechtskraft erwachsen sei. 3. 3.1. Gegen diese ihm am 12. Januar 2022 zugestellte Verfügung erhob A. mit Eingabe vom 18. Januar 2021 (Postaufgabe am 19. Januar 2022) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit dem sinngemässen Begehren, auf die unverschuldet ver- spätete Einsprache sei einzutreten und er sei von Schuld und Strafe freizu- sprechen. 3.2. Mit Eingabe vom 25. Januar 2022 verzichtete die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau auf eine Beschwerdeantwort. 3.3. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau erklärte mit Schreiben vom 25. Januar 2022, er verzichte auf eine Vernehmlassung. -3- Der Vizepräsident zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist die Beschwerde gegen Verfügungen der erstinstanzlichen Gerichte zulässig. Ausgenommen sind verfahrenslei- tende Entscheide. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die das erstinstanzliche Verfahren ST.2021.230 abschliessende Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 7. Januar 2022. Beschwerde- ausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Damit ist die Be- schwerde zulässig. 1.2. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten. 1.3. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau ge- mäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Ge- schäftsordnung des Obergerichts vom 21. November 2012 der Fall ist, so beurteilt der Verfahrensleiter die Beschwerde allein, wenn diese - wie im vorliegenden Fall - ausschliesslich Übertretungen zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. a StPO). 2. 2.1. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau führte in der angefochtenen Ver- fügung aus, der Beschwerdeführer habe die eingeschriebene Postsendung mit dem Strafbefehl vom 19. Mai 2021, die ihm zur Abholung gemeldet wor- den sei, nicht abgeholt, weshalb sie am 28. Mai 2021 an den Absender retourniert worden sei. Da der Beschwerdeführer nachweislich Kenntnis vom gegen ihn angehobenen Strafverfahren gehabt habe, sei vorliegend die Zustellfiktion nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO anwendbar (vgl. polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 2020 mit Ver- weis auf die Verzeigung an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau). Dem- nach gelte der Strafbefehl als am 27. Mai 2021 zugestellt. Die Einsprache vom 7. Dezember 2021 sei am 8. Dezember 2021 der Schweizerischen Post übergeben worden und damit zu spät erfolgt. Auf die Einsprache sei mangels Gültigkeit nicht einzutreten und der Strafbefehl bleibe wirksam. 2.2. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde sinngemäss geltend, er habe sich zum Zeitpunkt der Zustellung im Mai 2021 im Ausland aufge- halten, weshalb er die Postsendung mit dem Strafbefehl nicht habe entge- gennehmen können. -4- 3. 3.1. Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl innert zehn Tagen bei der Staatsanwaltschaft schriftlich Ein- sprache erheben. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Strafbefehls (vgl. Art. 384 lit. b StPO), wobei der Tag der Zustellung bei der Fristberechnung nicht mitgezählt wird (Art. 90 Abs. 1 StPO). Die Frist ist eingehalten, wenn die Verfahrenshandlung spätestens am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird (Art. 91 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen spä- testens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben werden oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftier- ten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei (Art. 85 Abs. 2 StPO). Sie ist gemäss Art. 85 Abs. 3 StPO erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder dem Adressaten oder von einer ange- stellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde. Eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt zudem am siebten Tag nach dem erfolg- losen Zustellungsversuch als zugestellt, sofern die Person mit einer Zustel- lung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen be- hördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen. Von einer verfahrensbeteiligten Person wird namentlich verlangt, dass sie für die Nachsendung ihrer an die angegebene Adresse gelangenden Kor- respondenz besorgt ist und sie der Behörde gegebenenfalls längere Orts- abwesenheiten mitteilt oder eine Stellvertretung ernennt. Die genannte Ob- liegenheit dauert jedoch nicht unbeschränkt. Das Bundesgericht hat hin- sichtlich der gebotenen Aufmerksamkeitsdauer verschiedentlich einen Zeit- raum bis zu einem Jahr seit der letzten verfahrensrechtlichen Handlung der Behörde als vertretbar bezeichnet (Urteil des Bundesgerichts 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.2 und 1.4.3 m.w.H.). 3.2. Vom Hinweis, dass er von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau einge- schriebene Briefpost erhalten werde, nahm der Beschwerdeführer an der polizeilichen Einvernahme vom 15. Dezember 2020 unterschriftlich Kennt- nis (act. 21). Es ist im Übrigen unbestritten und ergibt sich aus der Sen- dungsverfolgung der Schweizerischen Post, dass ihm die Postsendung mit dem Strafbefehl vom 19. Mai 2021 am 20. Mai 2021 zur Abholung bis am 27. Mai 2021 gemeldet wurde. Am 28. Mai 2021 wurde die Sendung mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zurückgesandt (act. 39). Die Zustellung des Strafbefehls erfolgte innerhalb -5- von fünf Monaten nach der Einvernahme des Beschwerdeführers, weshalb dieser in diesem Zeitraum mit der Zustellung einer Sendung rechnen musste. Musste der Beschwerdeführer somit mit Mitteilungen der Strafbehörden rechnen, hätte er für die Zeit seiner damaligen Auslandabwesenheit seine Erreichbarkeit für behördliche Korrespondenz gewährleisten oder zumin- dest die Strafbehörden über seine Auslandabwesenheit informieren müs- sen, was er aber ohne hinreichenden Grund unterlassen hat. Der Strafbefehl vom 19. Mai 2021 hat deshalb als am 27. Mai 2021 (dem siebten Tag der Abholfrist) zugestellt zu gelten. Die zehntägige Einsprache- frist begann somit am 28. Mai 2021 zu laufen und endete - da der 6. Juni 2021 als zehnter Tag auf einen Sonntag fiel - am 7. Juni 2021. Die Vor- instanz hat folglich zu Recht festgestellt, dass die erst am 8. Dezember 2021 der Schweizerischen Post übergebene Einsprache offensichtlich ver- spätet erfolgt und der Strafbefehl vom 19. Mai 2021 in Rechtskraft erwach- sen ist. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzu- weisen. 4. Beim vorliegenden Ausgang des Beschwerdeverfahrens unterliegt der Be- schwerdeführer vollumfänglich, weshalb ihm die obergerichtlichen Verfah- renskosten aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO) und ihm keine Ent- schädigung auszurichten ist. Der Vizepräsident entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichts- gebühr von Fr. 600.00 und den Auslagen von Fr. 58.00, zusammen Fr. 658.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde -6- kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 24. März 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: Lienhard Huber