1. In Gutheissung der Beschwerde wird Ziff. 2 der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 21. Dezember 2021 aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)