Die Voraussetzungen für die Auferlegung von Verfahrenskosten an die Beschwerdeführerin sind damit nicht erfüllt. 2.2. Zusammengefasst erweist sich die Kostenauflage zulasten der Beschwerdeführerin als nicht rechtmässig, womit Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben ist. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren kein zu entschädigender Aufwand entstanden. -6- Der Vizepräsident entscheidet: