Die beiden Beteiligten verweigerten jedoch jegliche Aussagen zu den Umständen und dem Ablauf der Auseinandersetzung (act. 59 f., act. 66 ff.). Mangels weiterer Indizien oder Beweismittel kann der Hergang des Vorfalls damit nicht erstellt werden. Entsprechend kann angesichts der diversen Verletzungen der Beschwerdeführerin zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass sie sich mit den gegen B. ausgeführten tätlichen Übergriffen lediglich verteidigt hat, womit ein Rechtfertigungsgrund i.S.v. Art. 28 Abs. 2 ZGB vorliegen könnte. Der Beschwerdeführerin kann damit nicht mit der erforderlichen Klarheit zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten zur Last gelegt werden.