Bei der Beschwerdeführerin wurden am ganzen Körper blaue Flecken und Kratzer festgestellt, welche sie jedoch nicht dokumentieren lassen wollte (Polizeirapport vom 10. Mai 2021 act. 33 f.). Es ist damit (entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin) als erstellt zu betrachten, dass es zu gegenseitigen tätlichen Übergriffen gekommen ist, bei welchen sich die Beteiligten zwar leichte, aber sichtbare und wohl auch schmerzhafte Verletzungen zufügten. Es steht damit fest, dass sich B. und die Beschwerdeführerin gegenseitig in ihrer von Art. 28 ZGB geschützten physischen Integrität verletzten.