2.1.3. Sowohl B. als auch die Beschwerdeführerin wiesen Verletzungen auf (Polizeirapport vom 10. Mai 2021 act. 33 f.; Gutachten IRM vom 26. Januar 2021 betreffend Verletzungen von B. act. 42 ff.). B. erlitt gemäss Gutachten neben diversen durch Dritteinwirkung verursachten bzw. möglicherweise im Gerangel entstandenen Verletzungen an Gesicht, Hals, Rumpf und Armen (Blutergüsse, Biss- und Kratzwunden) Blutergüsse an der rechten Hand, welche durch einen oder mehrere selbständig, d.h. durch B. selbst, ausgeführte Faustschläge entstanden sind (act.