Auf die subjektive Empfindlichkeit des Betroffenen kommt es dabei nicht an. Für die Beurteilung der Schwere des Eingriffs ist ein objektiver Massstab anzulegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1038/2019 vom 30. April 2020 E. 4.2 m.w.H.). -5- Art. 418 Abs. 2 StPO regelt schliesslich die solidarische Haftung kostenpflichtiger Personen.