2. 2.1. 2.1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründet die Auferlegung der Verfahrenskosten an die Beschwerdeführerin damit, dass sich die Beschwerdeführerin und B. gegenseitig mehrere Kratzer und Hämatome zugefügt hätten und damit rechtswidrig und schuldhaft zum vorliegenden Verfahren Anlass gegeben hätten, weshalb die Beschwerdeführerin analog zivilrechtlicher Grundsätze die Verfahrenskosten von Fr. 1'450.00 (Fr. 1'380.00 für die Kosten der körperlichen Untersuchung inkl. Gutachten -4- und Fr. 70.00 Polizeikosten) gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO und Art. 418 Abs. 2 StPO in solidarischer Haftung mit B. zu tragen habe.