GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 395 StPO). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es um die Auferlegung der Verfahrenskosten an die Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 1'450.00. Demnach entscheidet über die Beschwerde nicht die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau als Kollegialgericht, sondern die Verfahrensleitung allein.