2.2. Am 21. Dezember 2021 verfügte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO die Einstellung des Verfahrens gegen die Beschwerdeführerin wegen mehrfacher Tätlichkeiten (Ziff. 1). Sie auferlegte ihr die Verfahrenskosten von total Fr. 1'450.00 (Fr. 1'380.00 für die rechtsmedizinische Untersuchung inkl. Erstellung des Gutachtens und Fr. 70.00 Polizeikosten) in solidarischer Haftung mit B. (Ziff. 2) und sprach ihr keine Entschädigung oder Genugtuung zu (Ziff. 3). Die Einstellungsverfügung wurde am 22. Dezember 2021 durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt.