Der Vizepräsident entnimmt den Akten: 1. Am 25. Dezember 2020 wurde der Polizei eine tätliche Auseinandersetzung zwischen B. und A. (nachfolgend Beschwerdeführerin) gemeldet. Beide wiesen leichte Verletzungen auf. Die Verletzungen von B. wurden durch das IRM untersucht und dokumentiert. Die Beschwerdeführerin verzichtete am 25. Dezember 2020 auf die Stellung eines Strafantrags. B. stellte ebenfalls keinen Strafantrag und erklärte am 18. Februar 2021 sein Desinteresse an der Strafverfolgung der Beschwerdeführerin. 2. 2.1. Am 30. Dezember 2020 eröffnete die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdeführerin.