{"Signatur": "AG_OG_008", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-04-08", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_008_SBE-2022-10_2022-04-08.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4871", "Checksum": "0349cd090479cba63072bda3f1401125"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["SBE.2022.10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht 08.04.2022 SBE.2022.10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:06:36", "Checksum": "a670acbace7d8df41596ab786d6fafe4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Strafgericht 08.04.2022 SBE.2022.10\n\n Obergericht\nBeschwerdekammer in Strafsachen\n\nSBE.2022.10 / va\n(STA.2020.10604)\nArt. 121\n\nEntscheid vom 8. April 2022\n\nBesetzung Oberrichter Marbet, Vizepräsident\nGerichtsschreiberin Boog Klingler\n\nBeschwerde- A._____, […]\nführerin\n\nBeschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau,\ngegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 1\n\nAnfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau\ngegenstand vom 21. Dezember 2021 / Kostenverlegung\n\nin der Strafsache gegen A._____\n-2-\n\nDer Vizepräsident entnimmt den Akten:\n\n1.\nAm 25. Dezember 2020 wurde der Polizei eine tätliche Auseinandersetzung zwischen B. und A. (nachfolgend Beschwerdeführerin) gemeldet.\nBeide wiesen leichte Verletzungen auf. Die Verletzungen von B. wurden\ndurch das IRM untersucht und dokumentiert.\n\nDie Beschwerdeführerin verzichtete am 25. Dezember 2020 auf die Stellung eines Strafantrags. B. stellte ebenfalls keinen Strafantrag und erklärte\nam 18. Februar 2021 sein Desinteresse an der Strafverfolgung der Beschwerdeführerin.\n\n2.\n2.1.\nAm 30. Dezember 2020 eröffnete die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau\neine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdeführerin.\n\n2.2.\nAm 21. Dezember 2021 verfügte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau\ngestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO die Einstellung des Verfahrens gegen die Beschwerdeführerin wegen mehrfacher Tätlichkeiten (Ziff. 1). Sie\nauferlegte ihr die Verfahrenskosten von total Fr. 1'450.00 (Fr. 1'380.00 für\ndie rechtsmedizinische Untersuchung inkl. Erstellung des Gutachtens und\nFr. 70.00 Polizeikosten) in solidarischer Haftung mit B. (Ziff. 2) und sprach\nihr keine Entschädigung oder Genugtuung zu (Ziff. 3). Die Einstellungsverfügung wurde am 22. Dezember 2021 durch die Oberstaatsanwaltschaft\ndes Kantons Aargau genehmigt.\n\n3.\n3.1.\nMit Eingabe vom 17. Januar 2022 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen diese ihr am 5. Januar 2022 zugestellte Verfügung und\nstellte die folgenden Anträge:\n\n\"1.\nEs sei die Dispositiv-Ziffer 2 der Nichtanhandnahmeverfügung vom\n21. Dezember 2021 der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau (Ge-\nschäfts-Nr.: STA 1ST.2020.10604) aufzuheben und der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.\n\n2.\nAlles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen und zusätzlich Mehrwertsteuerzusatz zulasten des Staates.\"\n-3-\n\n3.2.\nMit Eingabe vom 15. Februar 2022 erstattete die Staatsanwaltschaft Lenz-\nburg-Aarau die Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.\n\nDer Vizepräsident zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nVerfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Einstellung eines Strafverfahrens sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO\nmit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend bestehen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO. Damit ist die Beschwerde zulässig.\n\nAuf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.\n\n1.2.\nIst die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau gemäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 10 und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November\n2012 der Fall ist, so beurteilt die Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss\nArt. 395 StPO allein, wenn diese ausschliesslich Übertretungen (lit. a) oder\ndie wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 (lit. b) zum Gegenstand hat. Zu den\nwirtschaftlichen Nebenfolgen sind insbesondere die Verfahrenskosten\n(Art. 422 ff. StPO) zu zählen (PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar,\nSchweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 395\nStPO).\n\nIm vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es um die Auferlegung der\nVerfahrenskosten an die Beschwerdeführerin in der Höhe von\nFr. 1'450.00. Demnach entscheidet über die Beschwerde nicht die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau als\nKollegialgericht, sondern die Verfahrensleitung allein.\n\n2.\n2.1.\n2.1.1.\nDie Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründet die Auferlegung der\nVerfahrenskosten an die Beschwerdeführerin damit, dass sich die Beschwerdeführerin und B. gegenseitig mehrere Kratzer und Hämatome zugefügt hätten und damit rechtswidrig und schuldhaft zum vorliegenden Verfahren Anlass gegeben hätten, weshalb die Beschwerdeführerin analog zivilrechtlicher Grundsätze die Verfahrenskosten von Fr. 1'450.00\n(Fr. 1'380.00 für die Kosten der körperlichen Untersuchung inkl. Gutachten\n-4-\n\nund Fr. 70.00 Polizeikosten) gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO und Art. 418\nAbs. 2 StPO in solidarischer Haftung mit B. zu tragen habe.\n\n"}