Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2022.10 / va (STA.2020.10604) Art. 121 Entscheid vom 8. April 2022 Besetzung Oberrichter Marbet, Vizepräsident Gerichtsschreiberin Boog Klingler Beschwerde- A._____, […] führerin Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 1 Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegenstand vom 21. Dezember 2021 / Kostenverlegung in der Strafsache gegen A._____ -2- Der Vizepräsident entnimmt den Akten: 1. Am 25. Dezember 2020 wurde der Polizei eine tätliche Auseinanderset- zung zwischen B. und A. (nachfolgend Beschwerdeführerin) gemeldet. Beide wiesen leichte Verletzungen auf. Die Verletzungen von B. wurden durch das IRM untersucht und dokumentiert. Die Beschwerdeführerin verzichtete am 25. Dezember 2020 auf die Stel- lung eines Strafantrags. B. stellte ebenfalls keinen Strafantrag und erklärte am 18. Februar 2021 sein Desinteresse an der Strafverfolgung der Be- schwerdeführerin. 2. 2.1. Am 30. Dezember 2020 eröffnete die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdeführerin. 2.2. Am 21. Dezember 2021 verfügte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO die Einstellung des Verfahrens ge- gen die Beschwerdeführerin wegen mehrfacher Tätlichkeiten (Ziff. 1). Sie auferlegte ihr die Verfahrenskosten von total Fr. 1'450.00 (Fr. 1'380.00 für die rechtsmedizinische Untersuchung inkl. Erstellung des Gutachtens und Fr. 70.00 Polizeikosten) in solidarischer Haftung mit B. (Ziff. 2) und sprach ihr keine Entschädigung oder Genugtuung zu (Ziff. 3). Die Einstellungsver- fügung wurde am 22. Dezember 2021 durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 17. Januar 2022 erhob die Beschwerdeführerin Be- schwerde gegen diese ihr am 5. Januar 2022 zugestellte Verfügung und stellte die folgenden Anträge: "1. Es sei die Dispositiv-Ziffer 2 der Nichtanhandnahmeverfügung vom 21. Dezember 2021 der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau (Ge- schäfts-Nr.: STA 1ST.2020.10604) aufzuheben und der Beschwerde- führerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen und zusätzlich Mehr- wertsteuerzusatz zulasten des Staates." -3- 3.2. Mit Eingabe vom 15. Februar 2022 erstattete die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau die Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Ab- weisung der Beschwerde. Der Vizepräsident zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Einstellung eines Straf- verfahrens sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend bestehen keine Beschwerdeaus- schlussgründe gemäss Art. 394 StPO. Damit ist die Beschwerde zulässig. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 1.2. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau ge- mäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 10 und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Ge- schäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 der Fall ist, so beurteilt die Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 StPO allein, wenn diese ausschliesslich Übertretungen (lit. a) oder die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Be- trag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 (lit. b) zum Gegenstand hat. Zu den wirtschaftlichen Nebenfolgen sind insbesondere die Verfahrenskosten (Art. 422 ff. StPO) zu zählen (PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 395 StPO). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es um die Auferlegung der Verfahrenskosten an die Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 1'450.00. Demnach entscheidet über die Beschwerde nicht die Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau als Kollegialgericht, sondern die Verfahrensleitung allein. 2. 2.1. 2.1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründet die Auferlegung der Verfahrenskosten an die Beschwerdeführerin damit, dass sich die Be- schwerdeführerin und B. gegenseitig mehrere Kratzer und Hämatome zu- gefügt hätten und damit rechtswidrig und schuldhaft zum vorliegenden Ver- fahren Anlass gegeben hätten, weshalb die Beschwerdeführerin analog zi- vilrechtlicher Grundsätze die Verfahrenskosten von Fr. 1'450.00 (Fr. 1'380.00 für die Kosten der körperlichen Untersuchung inkl. Gutachten -4- und Fr. 70.00 Polizeikosten) gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO und Art. 418 Abs. 2 StPO in solidarischer Haftung mit B. zu tragen habe. 2.1.2. Der beschuldigten Person können die Verfahrenskosten ganz oder teil- weise auferlegt werden, wenn das Verfahren eingestellt oder die beschul- digte Person freigesprochen wird und sie rechtswidrig oder schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Nach der Rechtsprechung verstösst eine Kosten- auflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Un- schuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenent- scheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtli- ches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwen- dung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (Urteil des Bundesge- richts 6B_1334/2018 vom 20. Mai 2019 E. 1.1.2. m.w.H.). Eine solche Kostenauflage kann sich auch auf Art. 28 ZGB stützen. Nach dieser Bestimmung kann derjenige, der in seiner Persönlichkeit widerrecht- lich verletzt wird, zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Abs. 1). Widerrechtlich ist eine Verletzung, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Abs. 2). Vom Gesetzeswortlaut her ist jede Persönlichkeitsverletzung wi- derrechtlich, wenn kein Rechtfertigungsgrund besteht. Praxisgemäss ist in zwei Schritten zu prüfen, ob (1.) eine Persönlichkeitsverletzung und (2.) ein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Die Persönlichkeitsrechte werden durch An- griffe auf die physische und die psychische Integrität verletzt. Darunter fällt auch ein Verhalten, das andere terrorisiert und verängstigt und diese in ih- rem seelischen Wohlbefinden gefährdet bzw. erheblich stört. Allerdings kann nicht jede noch so geringfügige Beeinträchtigung der Persönlichkeit als rechtlich relevante Verletzung verstanden werden. Die Verletzung muss eine gewisse Intensität erreichen. Auf die subjektive Empfindlichkeit des Betroffenen kommt es dabei nicht an. Für die Beurteilung der Schwere des Eingriffs ist ein objektiver Massstab anzulegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1038/2019 vom 30. April 2020 E. 4.2 m.w.H.). -5- Art. 418 Abs. 2 StPO regelt schliesslich die solidarische Haftung kosten- pflichtiger Personen. 2.1.3. Sowohl B. als auch die Beschwerdeführerin wiesen Verletzungen auf (Po- lizeirapport vom 10. Mai 2021 act. 33 f.; Gutachten IRM vom 26. Januar 2021 betreffend Verletzungen von B. act. 42 ff.). B. erlitt gemäss Gutachten neben diversen durch Dritteinwirkung verursachten bzw. möglicherweise im Gerangel entstandenen Verletzungen an Gesicht, Hals, Rumpf und Ar- men (Blutergüsse, Biss- und Kratzwunden) Blutergüsse an der rechten Hand, welche durch einen oder mehrere selbständig, d.h. durch B. selbst, ausgeführte Faustschläge entstanden sind (act. 43 f.). Bei der Beschwer- deführerin wurden am ganzen Körper blaue Flecken und Kratzer festge- stellt, welche sie jedoch nicht dokumentieren lassen wollte (Polizeirapport vom 10. Mai 2021 act. 33 f.). Es ist damit (entgegen der Ansicht der Be- schwerdeführerin) als erstellt zu betrachten, dass es zu gegenseitigen tät- lichen Übergriffen gekommen ist, bei welchen sich die Beteiligten zwar leichte, aber sichtbare und wohl auch schmerzhafte Verletzungen zufügten. Es steht damit fest, dass sich B. und die Beschwerdeführerin gegenseitig in ihrer von Art. 28 ZGB geschützten physischen Integrität verletzten. Die beiden Beteiligten verweigerten jedoch jegliche Aussagen zu den Um- ständen und dem Ablauf der Auseinandersetzung (act. 59 f., act. 66 ff.). Mangels weiterer Indizien oder Beweismittel kann der Hergang des Vorfalls damit nicht erstellt werden. Entsprechend kann angesichts der diversen Verletzungen der Beschwerdeführerin zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass sie sich mit den gegen B. ausgeführten tätlichen Übergriffen lediglich verteidigt hat, womit ein Rechtfertigungsgrund i.S.v. Art. 28 Abs. 2 ZGB vorliegen könnte. Der Beschwerdeführerin kann damit nicht mit der erforderlichen Klarheit zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten zur Last gelegt werden. Die Voraussetzungen für die Auferlegung von Verfahrenskosten an die Be- schwerdeführerin sind damit nicht erfüllt. 2.2. Zusammengefasst erweist sich die Kostenauflage zulasten der Beschwer- deführerin als nicht rechtmässig, womit Ziff. 2 der angefochtenen Verfü- gung aufzuheben ist. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdever- fahrens auf die Staatskasse zu nehmen. Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren kein zu entschädigender Aufwand entstanden. -6- Der Vizepräsident entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Ziff. 2 der Nichtanhandnahmeverfü- gung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 21. Dezember 2021 auf- gehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. -7- Aarau, 8. April 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: Marbet Boog Klingler