4. Infolge Gutheissung des Ausstandsgesuchs sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Der Vizepräsident entscheidet: 1. Das Ausstandsgesuch des Bezirksgerichts Zurzach in der Strafsache gegen A. wird gutgeheissen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. -5- Zustellung an: […] Zustellung nach Rechtskraft an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)