Die sich aus dem dargelegten Umstand ergebende, berufsbedingte Beziehungsnähe aller Mitglieder des Bezirksgerichts Zurzach zur Beschuldigten ist offensichtlich und führt dazu, dass der objektive Anschein ihrer Befangenheit i.S.v. Art. 56 lit. f StPO gegeben ist. Die Stellvertretung von Gerichtspräsident Kramer durch Gerichtspräsidentin Stieger oder durch eine in der Geschäftsordnung bestimmte Bezirksrichterin bzw. einen in der Geschäftsordnung bestimmten Bezirksrichter desselben Gerichts fällt damit ausser Betracht. Demnach ist der Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. f StPO zu bejahen und das Ausstandsgesuch gutzuheissen.