2.2.2. Gemäss § 49 Abs. 1 GOG vertreten sich die Bezirksgerichtspräsidentinnen und -präsidenten desselben Gerichts gegenseitig. Die Vertretung von Bezirksgerichtspräsidentinnen oder Bezirksgerichtspräsidenten durch in der Geschäftsordnung des Bezirksgerichts bestimmte Bezirksrichterinnen und -4- Bezirksrichter ist zulässig (§ 49 Abs. 2 GOG). Ist die Stellvertretung gemäss § 49 Abs. 1 und 2 GOG nicht möglich, erfolgt die kurzfristige Stellvertretung nach Genehmigung der Justizleitung durch Bezirksgerichtspräsidentinnen und -präsidenten anderer Bezirke (§ 49 Abs. 3 GOG).