Das vorliegende Ausstandsgesuch betrifft das Bezirksgericht Zurzach, weshalb die Beurteilung gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 13 EG StPO in die Kompetenz der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts fällt. -3- 1.2. Dem vorliegenden Verfahren liegt ausschliesslich eine Übertretung zugrunde, weshalb gemäss Art. 395 lit. a StPO sowie § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 der Vizepräsident der Beschwerdekammer in Strafsachen als Verfahrensleiter allein zuständig ist, über das Ausstandsgesuch zu entscheiden.