1. Mit Strafbefehl vom 18. November 2021 verurteilte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten A. (nachfolgend: Beschuldigte) wegen Nichtgenügens der Meldepflicht bei entstandenem Sachschaden (Art. 51 Abs. 3 i.V.m. Art. 92 Abs. 1 SVG) zu einer Busse von Fr. 300.00 sowie zur Übernahme der Verfahrenskosten. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 24. November 2021 erhob die Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten Einsprache gegen den Strafbefehl. 2.2. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten überwies den Strafbefehl samt Akten am 16. Dezember 2021 gestützt auf Art. 356 Abs. 1 StPO an das Bezirksgericht Zurzach zur Durchführung des Hauptverfahrens.