{"Signatur": "AG_OG_008", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-01-04", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_008_SBE-2021-67_2022-01-04.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4430", "Checksum": "a3742ca1f9c2fbdf3663f8623aaa4982"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["SBE.2021.67"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht 04.01.2022 SBE.2021.67"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:08:30", "Checksum": "196873b13954bfa09af55299ad21bbe5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Strafgericht 04.01.2022 SBE.2021.67\n\n Obergericht\nBeschwerdekammer in Strafsachen\n\nSBE.2021.67 / va\n(ST.2021.79)\nArt. 2\n\nEntscheid vom 4. Januar 2022\n\nBesetzung Oberrichter Lindner, Vizepräsident\nGerichtsschreiber Huber\n\nGesuchsteller Bezirksgericht Zurzach,\nHauptstrasse 50, 5330 Bad Zurzach\n\nGegenstand Ausstandsgesuch des Bezirksgerichts Zurzach\n\nin der Strafsache gegen A._____\n-2-\n\nDer Vizepräsident entnimmt den Akten:\n\n1.\nMit Strafbefehl vom 18. November 2021 verurteilte die Staatsanwaltschaft\nMuri-Bremgarten A. (nachfolgend: Beschuldigte) wegen Nichtgenügens\nder Meldepflicht bei entstandenem Sachschaden (Art. 51 Abs. 3 i.V.m.\nArt. 92 Abs. 1 SVG) zu einer Busse von Fr. 300.00 sowie zur Übernahme\nder Verfahrenskosten.\n\n2.\n2.1.\nMit Eingabe vom 24. November 2021 erhob die Beschuldigte bei der\nStaatsanwaltschaft Muri-Bremgarten Einsprache gegen den Strafbefehl.\n\n2.2.\nDie Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten überwies den Strafbefehl samt\nAkten am 16. Dezember 2021 gestützt auf Art. 356 Abs. 1 StPO an das\nBezirksgericht Zurzach zur Durchführung des Hauptverfahrens.\n\n3.\n3.1.\nMit Eingabe vom 22. Dezember 2021 ersuchte Cyrill Kramer, Präsident des\nBezirksgerichts Zurzach, die Beschwerdekammer in Strafsachen des\nObergerichts des Kantons Aargau, dem Strafgerichtspräsidium Zurzach\nden Ausstand zu bewilligen und das Verfahren zur Behandlung und Beurteilung an ein anderes Bezirksgericht zu überweisen.\n\n3.2.\nEs wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.\n\nDer Vizepräsident zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nNach Art. 56 StPO hat eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand zu treten, wenn ein Ausstandsgrund gemäss lit. a bis f vorliegt. Wird\nein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder\nwidersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b - e StPO abstützt, so entscheidet die nach Art. 59 Abs. 1 lit. a - d StPO zuständige Behörde.\n\nDas vorliegende Ausstandsgesuch betrifft das Bezirksgericht Zurzach,\nweshalb die Beurteilung gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 13 EG\nStPO in die Kompetenz der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts fällt.\n-3-\n\n1.2.\nDem vorliegenden Verfahren liegt ausschliesslich eine Übertretung zugrunde, weshalb gemäss Art. 395 lit. a StPO sowie § 65 Abs. 2 GOG i.V.m.\n§ 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts\ndes Kantons Aargau vom 21. November 2012 der Vizepräsident der Beschwerdekammer in Strafsachen als Verfahrensleiter allein zuständig ist,\nüber das Ausstandsgesuch zu entscheiden.\n\n2.\n2.1.\nZu befinden ist über den einzig in Betracht fallenden Ausstandsgrund der\nBefangenheit \"aus anderen Gründen\" im Sinne der Auffangklausel von\nArt. 56 lit. f StPO. Danach tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in\nden Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen als den in Art. 56 lit. a - e\nStPO genannten, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit\neiner Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.\n\n2.2.\n2.2.1.\nBei der Auslegung der Ausstandsregeln der StPO ist der Rechtsprechung\nzu Art. 30 Abs. 1 BV Rechnung zu tragen (MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 der Vorbemerkungen zu Art. 56 - 60 StPO). Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6\nZiff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem\ndurch Gesetz geschaffenen, zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird.\nDieser Anspruch ist verletzt, wenn bei einer Gerichtsperson – objektiv betrachtet – Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit\nund die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Solche\nUmstände können entweder in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Person oder in äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Für den Ausstand wird nicht verlangt, dass\nder Richter tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen,\ndie bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Mit anderen Worten muss gewährleistet sein,\ndass der Prozess aus Sicht aller Beteiligten als offen erscheint\n(BGE 140 I 326 E. 5.1 mit Hinweisen; BGE 144 I 234 E. 5.2). Auf das subjektive Empfinden einer Partei ist nicht abzustellen (BGE 144 I 234 E. 5.2\nmit Hinweisen).\n\n2.2.2.\nGemäss § 49 Abs. 1 GOG vertreten sich die Bezirksgerichtspräsidentinnen\nund -präsidenten desselben Gerichts gegenseitig. Die Vertretung von Bezirksgerichtspräsidentinnen oder Bezirksgerichtspräsidenten durch in der\nGeschäftsordnung des Bezirksgerichts bestimmte Bezirksrichterinnen und\n-4-\n\nBezirksrichter ist zulässig (§ 49 Abs. 2 GOG). Ist die Stellvertretung gemäss § 49 Abs. 1 und 2 GOG nicht möglich, erfolgt die kurzfristige Stellvertretung nach Genehmigung der Justizleitung durch Bezirksgerichtspräsidentinnen und -präsidenten anderer Bezirke (§ 49 Abs. 3 GOG).\n\n2.3.\nDas auf Art. 56 lit. f StPO gestützte Ausstandsgesuch begründete der Präsident des Bezirksgerichts Zurzach damit, dass die Beschuldigte seit mehreren Jahren als Sachbearbeiterin auf der Gerichtskanzlei des Bezirksgerichts Zurzach arbeite.\n\n"}