Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2021.67 / va (ST.2021.79) Art. 2 Entscheid vom 4. Januar 2022 Besetzung Oberrichter Lindner, Vizepräsident Gerichtsschreiber Huber Gesuchsteller Bezirksgericht Zurzach, Hauptstrasse 50, 5330 Bad Zurzach Gegenstand Ausstandsgesuch des Bezirksgerichts Zurzach in der Strafsache gegen A._____ -2- Der Vizepräsident entnimmt den Akten: 1. Mit Strafbefehl vom 18. November 2021 verurteilte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten A. (nachfolgend: Beschuldigte) wegen Nichtgenügens der Meldepflicht bei entstandenem Sachschaden (Art. 51 Abs. 3 i.V.m. Art. 92 Abs. 1 SVG) zu einer Busse von Fr. 300.00 sowie zur Übernahme der Verfahrenskosten. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 24. November 2021 erhob die Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten Einsprache gegen den Strafbefehl. 2.2. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten überwies den Strafbefehl samt Akten am 16. Dezember 2021 gestützt auf Art. 356 Abs. 1 StPO an das Bezirksgericht Zurzach zur Durchführung des Hauptverfahrens. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2021 ersuchte Cyrill Kramer, Präsident des Bezirksgerichts Zurzach, die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau, dem Strafgerichtspräsidium Zurzach den Ausstand zu bewilligen und das Verfahren zur Behandlung und Beur- teilung an ein anderes Bezirksgericht zu überweisen. 3.2. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. Der Vizepräsident zieht in Erwägung: 1. 1.1. Nach Art. 56 StPO hat eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Aus- stand zu treten, wenn ein Ausstandsgrund gemäss lit. a bis f vorliegt. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstands- gesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b - e StPO abstützt, so ent- scheidet die nach Art. 59 Abs. 1 lit. a - d StPO zuständige Behörde. Das vorliegende Ausstandsgesuch betrifft das Bezirksgericht Zurzach, weshalb die Beurteilung gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 13 EG StPO in die Kompetenz der Beschwerdekammer in Strafsachen des Ober- gerichts fällt. -3- 1.2. Dem vorliegenden Verfahren liegt ausschliesslich eine Übertretung zu- grunde, weshalb gemäss Art. 395 lit. a StPO sowie § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 der Vizepräsident der Be- schwerdekammer in Strafsachen als Verfahrensleiter allein zuständig ist, über das Ausstandsgesuch zu entscheiden. 2. 2.1. Zu befinden ist über den einzig in Betracht fallenden Ausstandsgrund der Befangenheit "aus anderen Gründen" im Sinne der Auffangklausel von Art. 56 lit. f StPO. Danach tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen als den in Art. 56 lit. a - e StPO genannten, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. 2.2. 2.2.1. Bei der Auslegung der Ausstandsregeln der StPO ist der Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 1 BV Rechnung zu tragen (MARKUS BOOG, in: Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 der Vor- bemerkungen zu Art. 56 - 60 StPO). Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem durch Gesetz geschaffenen, zuständigen, unabhängigen und unpartei- ischen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Dieser Anspruch ist verletzt, wenn bei einer Gerichtsperson – objektiv be- trachtet – Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten der betreffen- den Person oder in äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisato- rischer Natur begründet sein. Für den Ausstand wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Vorein- genommenheit erwecken. Mit anderen Worten muss gewährleistet sein, dass der Prozess aus Sicht aller Beteiligten als offen erscheint (BGE 140 I 326 E. 5.1 mit Hinweisen; BGE 144 I 234 E. 5.2). Auf das sub- jektive Empfinden einer Partei ist nicht abzustellen (BGE 144 I 234 E. 5.2 mit Hinweisen). 2.2.2. Gemäss § 49 Abs. 1 GOG vertreten sich die Bezirksgerichtspräsidentinnen und -präsidenten desselben Gerichts gegenseitig. Die Vertretung von Be- zirksgerichtspräsidentinnen oder Bezirksgerichtspräsidenten durch in der Geschäftsordnung des Bezirksgerichts bestimmte Bezirksrichterinnen und -4- Bezirksrichter ist zulässig (§ 49 Abs. 2 GOG). Ist die Stellvertretung ge- mäss § 49 Abs. 1 und 2 GOG nicht möglich, erfolgt die kurzfristige Stellver- tretung nach Genehmigung der Justizleitung durch Bezirksgerichtspräsi- dentinnen und -präsidenten anderer Bezirke (§ 49 Abs. 3 GOG). 2.3. Das auf Art. 56 lit. f StPO gestützte Ausstandsgesuch begründete der Prä- sident des Bezirksgerichts Zurzach damit, dass die Beschuldigte seit meh- reren Jahren als Sachbearbeiterin auf der Gerichtskanzlei des Bezirksge- richts Zurzach arbeite. Die sich aus dem dargelegten Umstand ergebende, berufsbedingte Bezie- hungsnähe aller Mitglieder des Bezirksgerichts Zurzach zur Beschuldigten ist offensichtlich und führt dazu, dass der objektive Anschein ihrer Befan- genheit i.S.v. Art. 56 lit. f StPO gegeben ist. Die Stellvertretung von Ge- richtspräsident Kramer durch Gerichtspräsidentin Stieger oder durch eine in der Geschäftsordnung bestimmte Bezirksrichterin bzw. einen in der Ge- schäftsordnung bestimmten Bezirksrichter desselben Gerichts fällt damit ausser Betracht. Demnach ist der Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. f StPO zu bejahen und das Ausstandsgesuch gutzuheissen. 3. Zuständig für die Übertragung eines Geschäfts auf eine andere Bezirksge- richtspräsidentin bzw. einen anderen Bezirksgerichtspräsidenten ist die Justizleitung (§ 49 Abs. 3 GOG; vgl. Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 27. April 2011 zur Totalrevision des Gerichtsorganisationsgesetzes, Ges.-Nr. GR.11.154, Ziff. 8.2.2.2.3). Der vorliegende Entscheid ist damit nach Eintritt der Rechtskraft der Jus- tizleitung zuzustellen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigte auch am X. als Sachbearbeiterin tätig ist (vgl. Unter- suchungsakten act. 29). 4. Infolge Gutheissung des Ausstandsgesuchs sind die Kosten des vorliegen- den Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Der Vizepräsident entscheidet: 1. Das Ausstandsgesuch des Bezirksgerichts Zurzach in der Strafsache ge- gen A. wird gutgeheissen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. -5- Zustellung an: […] Zustellung nach Rechtskraft an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständi- gen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 92, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 4. Januar 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: Lindner Huber