1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziff. 3 der Nichtanhandnahmeverfügung vom 1. Dezember 2013 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: " 3. Dem Beschuldigten wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'989.75 (inkl. MWSt) zugesprochen." 2. Die Verfahrenskosten werden auf die Obergerichtskasse genommen. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 731.30 auszurichten. - 13 - Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)