7. 7.1. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Bei dieser Sachlage sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf die Obergerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 7.2. Überdies ist dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). In der Kostennote wird ein Aufwand von drei Stunden zu Fr. 220.00 nebst Auslagen von Fr. 19.00 und 7.7% MwSt. geltend gemacht (gerundet Fr. 731.30). Die Kostennote ist unter Berücksichtigung von § 9 Abs. 1 und Abs. 2bis AnwT (vgl. hierzu oben, E. 6.3) nicht zu beanstanden. Der Vizepräsident entscheidet: