Die übrigen Aufwendungen des Verteidigers betreffen (kürzere) Korrespondenzen oder Telefonate mit den Strafbehörden und dem Beschwerdeführer. Es ist nicht ersichtlich, weshalb diese Aufwendungen nicht angemessen sein sollen. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau weist schliesslich an sich zutreffend darauf hin, dass Abklärungen betreffend die zivilrechtlichen Auswirkungen (noch) nicht notwendig waren. Solche Abklärungen lassen sich dem Leistungsverzeichnis aber auch nicht entnehmen. - 12 -