Weiter hat der Verteidiger des Beschwerdeführers bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau Akteneinsicht verlangt und die Akten kopiert und studiert. Der dafür verrechnete Aufwand erscheint nicht übertrieben. Freilich erweist er sich nachträglich als unnütz, nachdem das Verfahren nicht an die Hand genommen wurde. Dies konnte aber weder der Beschwerdeführer noch sein Verteidiger im damaligen Zeitpunkt voraussehen, zumal die Nichtanhandnahme von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ohne Vorankündigung verfügt wurde.