Auch erscheint der geltend gemachte Aufwand vor dem Hintergrund der Schwere des dem Beschwerdeführer Vorgeworfenen nicht als übertrieben, zumal mehr als ein Viertel der aufgewendeten Zeit auf die Teilnahme an der Einvernahme des Beschwerdeführers entfiel. Auch die für die Vorbesprechung der Einvernahme aufgewendete Zeit von 1.5 Stunden ist entgegen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau nicht zu beanstanden. Anlässlich dieser Besprechung dürfte der Entscheid, ob der Beschwerdeführer die Aussage verweigern soll oder nicht, gefällt worden sein. Es handelt sich hierbei um einen für ein Strafverfahren wegweisenden Entscheid, für den eine gewisse Zeit aufgewendet werden muss.