reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 250.00 erhöht werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 2bis AnwT). Vorliegend ist nicht ersichtlich, weshalb der Regelansatz von Fr. 220.00 pro Stunde nicht zur Anwendung gelangen sollte. Urkundendelikte gelten gemeinhin als dogmatisch komplexe Delikte und der Sachverhalt war (und ist) unklar.