Im Weiteren ist der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zwar insoweit zuzustimmen, dass die Frage, ob der Beschwerdeführer noch in weitere Strafverfahren (in welcher Rolle auch immer) involviert ist, grundsätzlich nichts mit der Frage der Entschädigung im vorliegenden Verfahren zu tun hat. Indessen kann nicht in Abrede gestellt werden, dass zwischen diesen Verfahren ein gewisser Zusammenhang besteht, was es notwendig machte, eine integrale und kohärente Verteidigungsstrategie zu entwickeln. Auch aus diesem Grund erscheint der Beizug eines Anwalts angemessen.