Es stellte sich für den Beschwerdeführer daher die Frage, wie er mit dieser sachverhaltlichen Unklarheit (bzw. Ungewissheit) prozesstaktisch umgehen soll. Insbesondere stellte sich die Frage, ob es bei dieser Ausgangslage Sinn macht, auszusagen oder ob die Aussage verweigert werden soll. Sodann gilt es nebst den bloss strafrechtlichen Folgen auch zu berücksichtigen, dass eine Verurteilung wegen eines Urkundendelikts für den Beschwerdeführer auch erhebliche berufliche und berufsrechtliche Konsequenzen hätte haben können. Auch dies rechtfertigte den Beizug eines Anwalts.