Aus Sicht des Beschwerdeführers gilt es sodann zu berücksichtigen, dass nicht er die Aufzeichnung der Operationen verantwortete, weshalb der Beschwerdeführer im damaligen Zeitpunkt – wie die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau – nicht wusste, ob die Operation von F. aufgezeichnet worden war. Er musste daher mindestens für möglich halten, dass ein Video existierte, dieses aber – aus welchen Gründen auch immer – nicht mehr auffindbar ist. Der Sachverhalt war daher unklar (und ist es übrigens bis heute). Es stellte sich für den Beschwerdeführer daher die Frage, wie er mit dieser sachverhaltlichen Unklarheit (bzw. Ungewissheit) prozesstaktisch umgehen soll.