noch abzuklären, und verfolgte die Angelegenheit mit einer gewissen Akribie. So gab sie sich beispielsweise mit den aufgrund der ersten Editionsverfügung vom 10. Mai 2021 (act. 38 f.) von der Kantonsspital G. AG herausgegebenen Unterlagen nicht zufrieden – obwohl die Kantonsspital G. AG ihrerseits eine (interne) Untersuchung durchgeführt hatte und die Erkenntnisse mit der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau teilte (act. 42.2 ff.) – und verlangte mehrmals weitere Auskünfte (act. 42.9, 42.13, 42.18).