Insbesondere kann nicht eruiert werden, ob eine allfällige Operationsaufzeichnung erstellt, gespeichert, gebrannt oder gelöscht wurde." Die Nichtanhandnahme wurde folglich verfügt, weil der Tatvorwurf sich letztlich in sachverhaltlicher Hinsicht nicht abklären liess und nicht weil ein Fall offensichtlicher Straflosigkeit vorlag. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau betrieb im Übrigen einen nicht unerheblichen Aufwand, um den Sachverhalt doch - 10 -