Wenn die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sodann ausführt, es sei nach den ersten Einvernahmen (wobei einzig der Beschwerdeführer Aussagen zur Sache machte) und der Edition der Krankenakten "sofort" festgestanden, dass es das angebliche Video überhaupt nie gegeben habe, so entfernt sie sich von dem von ihr selbst in der Nichtanhandnahmeverfügung festgestellten Sachverhalt, der insoweit unbeanstandet blieb und dem Beschwerdeentscheid daher zugrunde zu legen ist. In der Nichtanhandnahmeverfügung stellte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau in tatsächlicher Hinsicht nämlich fest, dass sich den "umfangreichen Krankenakten