Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau übersieht, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Eröffnung des Tatvorwurfs noch keine Akteneinsicht hatte und er daher nicht genau wissen konnte, was ihm in der Strafanzeige vorgeworfen wird. Zudem kann ein in der Strafanzeige noch ungenauer Vorwurf im weiteren Verfahren auch noch konkretisiert werden. Der Beschwerdeführer konnte daher aus der Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau (mindestens formell) vorerst noch keine Untersuchung eröffnete und ein polizeiliches Ermittlungsverfahren durchführen liess, nichts ableiten.