Ein Ausnahmefall, bei welchem sich der Beizug eines Anwalts nicht rechtfertigen würde, liegt hier nicht vor. Der Beschwerdeführer weist zutreffend darauf hin, dass ihm die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zu Unrecht sinngemäss vorhält, er habe den Tatvorwurf zu ernst genommen, weil sich aus der Strafanzeige zwar ein Anfangsverdacht ergeben habe, dieser aber bloss pauschal und nicht genügend hinreichend gewesen sei. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau übersieht, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Eröffnung des Tatvorwurfs noch keine Akteneinsicht hatte und er daher nicht genau wissen konnte, was ihm in der Strafanzeige vorgeworfen wird.