vgl. auch: BGE 138 IV 197 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 6B_800/2015 vom 6. April 2016 E. 2; 1B_536/2012 vom 9. Januar 2013 E. 2; 6B_209/2014 vom 17. Juli 2014 E. 2). -9- 6.2. Dem Beschwerdeführer wurde im vorliegenden Verfahren die Unterdrückung von Urkunden (Art. 254 StGB) vorgeworfen. Bei der Unterdrückung von Urkunden handelt es sich um ein Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 StGB). Wie dargelegt, kann beim Vorwurf eines Verbrechens oder Vergehens der Beizug eines Anwalts nur in Ausnahmefällen als nicht angemessen betrachtet werden.