Wenn die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau weiter ausführe, es sei sofort festgestanden, dass es das angebliche Video nie gegeben habe, müsse darauf hingewiesen werden, dass Prof. Dr. med. H. sich gegenüber dem Strafanzeiger B. anders geäussert haben soll. Da der Beschwerdeführer damals nicht mehr für die Kantonsspital G. AG tätig gewesen sei, habe er auch nichts über die Editionsverfügung vom 10. Mai 2021 erfahren. Von der Einvernahme von H. habe er sogar bloss auf dem Latrinenweg erfahren. Der Beschwerdeführer habe zudem nicht gewusst, ob es das fragliche Video je gegeben habe, da nicht er die Aufnahmetaste bediene.