Vorliegend sei das Verfahren nach den ersten Abklärungen nicht einmal eröffnet worden, sondern nach der ersten Einvernahme des Beschwerdeführers eingestellt worden. Der Beizug eines Anwalts sei sachlich nicht geboten gewesen. Zudem sei der Sachverhalt nicht komplex. Die Aufwendungen des Beschwerdeführers – eine Einvernahme – seien gering und nicht zu entschädigen. Selbst wenn der Beizug eines Anwalts gerechtfertigt gewesen wäre, so hätte sich dessen Aufwand auf das Notwendigste beschränken müssen, was in diesem Verfahrensstadium und in Anbetracht der Kenntnisse des Verteidigers in der Sache nicht den geltend gemachten Zeitumfang umfasse.