Aufgrund der Aktenkenntnis des Verteidigers aus den anderen Strafverfahren sei davon auszugehen, dass ihm im vorliegenden Verfahren kein Aufwand entstanden sei. Zum Aktenumfang gelte es festzuhalten, dass es sich hierbei um einen Operationsbericht vom 22. Dezember 2015 (2 Seiten), ein Antwortschreiben zur Edition (1 Seite), ein Bericht von Dr. L. betreffend Ablagesystem der Videos (5 Seiten) sowie den E-Mailverkehr mit Frau M. und zwei Videos (identische Aufnahme einmal in Schwarz/Weiss, einmal in Farbe) handle. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern hier von einer grossen Datenmenge gesprochen werden könne, wie die Verteidigung geltend mache. -7-