4. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte in der Beschwerdeantwort zusammengefasst aus, es sei richtig, dass dem Beschwerdeführer ein Verbrechen (Art. 254 StGB) vorgeworfen worden sei bzw. aufgrund der Anzeige von B. ein entsprechender Anfangsverdacht bestanden habe. Der Vorwurf, ein Operationsvideo sei vernichtet worden, sei in der Strafanzeige jedoch bloss pauschal und nicht genügend hinreichend erhoben worden, so dass kein Strafverfahren eröffnet, sondern bloss ein polizeiliches Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei. Prof. Dr. med. H. sei ebenso wie die Beschuldigten nicht parteiöffentlich befragt worden.