Auch das vorliegende Strafverfahren bilde Bestandteil der gross angelegten Rufmordkampagne gegen den Beschwerdeführer. -6- Beim Tatbestand der Unterdrückung von Urkunden gemäss Art. 254 StGB handle es sich um ein Verbrechen mit Strafandrohung bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Hinzu komme, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau eine Aktenedition bei der Kantonsspital G. AG verfügt und viele Informationen eingeholt habe. Ohne Befassung mit diesem umfangreichen Aktenmaterial habe die gebotene Verteidigung nicht geführt werden können.