Der Beschwerdeführer sei von 2012 bis 2016 bei der Kantonsspital G. AG angestellt gewesen, zuletzt als […]. Der Beschwerdeführer habe sich anfangs 2016 dem Belegarztverbund um Dr. med. I. angeschlossen. Er habe sich hierzu quasi gleichzeitig wie Dr. med. J. an der K. AG beteiligt. Nach internen Querelen habe er im Spätsommer 2017 die Mitgliedschaft in der einfachen Gesellschaft, welche auf dem Aktionärsbindungsvertrag aller drei Aktionäre der K. AG basiert habe, gekündigt. In zivilrechtlicher Hinsicht habe diese Angelegenheit vergleichsweise erledigt werden können.