Einzig der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner Einvernahme vom 4. Mai 2021 Aussagen zur Sache gemacht. Er habe ausgesagt, dass er keine Kenntnis von einer Aufzeichnung der vollständigen Operation des Geschädigten vom 22. Dezember 2015 habe. Die Aufzeichnung sei einerseits keine Pflicht und andererseits, falls die Operation vollständig aufgezeichnet werde, sei dies Aufgabe des Lagerungspflegers oder des technischen Operationsassistenten und nicht Aufgabe der Ärzte. Grundsätzlich würden Operationen aufgezeichnet, es gebe aber immer wieder Ausnahmen. Er selbst habe von der fraglichen Operation eine Aufnahme der Fluoreszenzangiographie gemacht.