1. 1.1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können von den Parteien gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde angefochten werden. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer als Beschuldigter im nicht an die Hand genommenen Strafverfahren ist zur beschwerdeweisen Anfechtung der ihm verweigerten Parteientschädigung legitimiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_704/2011 vom 11. Juli 2012 E. 1.3, nicht publizierte Erwägung in BGE 138 IV 197). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO) ist einzutreten.