3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau: " 1. Die Beschwerde vom 20.12.2021 sei abzuweisen. 2. Unter Kostenfolgen." 3.3. Mit Eingabe vom 17. Januar 2022 verzichtete der (vormalige) Zivil- und Strafkläger F. auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort. 3.4. Der Beschwerdeführer replizierte am 25. Januar 2022 und reichte gleichzeitig die Kostennote ein. Der Vizepräsident zieht in Erwägung: