3. 3.1. Gegen die ihm am 8. Dezember 2021 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung vom 1. Dezember 2021 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Dezember 2021 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte: -3- " 1. Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung vom 01.12.2021 sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: ' 3. Dem Beschuldigten wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'989.75 (inkl. MWSt) zugesprochen.' 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."