2. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2021 nahm die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau die vorliegende Strafsache betreffend Unterdrückung von Urkunden gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand. Sie stellte weiter fest, dass keine Verfahrenskosten gemäss Art. 422 StPO entstanden seien und entschied unter Verweis auf Art. 430 Abs. 1 StPO, dass dem Beschwerdeführer keine Entschädigungen und keine Genugtuung zugesprochen werden. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigte die Nichtanhandnahmeverfügung am 3. Dezember 2021.