{"Signatur": "AG_OG_008", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-02-28", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_008_SBE-2021-65_2022-02-28.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4682", "Checksum": "681b55352ad1efb01878e35c09940eb3"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["SBE.2021.65"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht 28.02.2022 SBE.2021.65"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:07:25", "Checksum": "df1c0123765fc720317c547f0b511989", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Strafgericht 28.02.2022 SBE.2021.65\n\n Obergericht\nBeschwerdekammer in Strafsachen\n\nSBE.2021.65 / SB\n(STA.2020.6418)\nArt. 66\n\nEntscheid vom 28. Februar 2022\n\nBesetzung Oberrichter Lindner, Vizepräsident\nGerichtsschreiber Bisegger\n\nBeschwerde- A._____, […]\nführer verteidigt durch Rechtsanwalt Marc Dübendorfer,\n[…]\n\nBeschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau,\ngegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 1\n\nAnfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau\ngegenstand vom 1. Dezember 2021 betreffend die Parteientschädigung\n\nin der Strafsache gegen A._____\n-2-\n\nDer Vizepräsident entnimmt den Akten:\n\n1.\n1.1.\nMit Schreiben vom 11. Juni 2020 reichte B. Strafanzeige gegen den (im\nvorliegenden Verfahren) Beschuldigten PD Dr. med. A. (Beschwerdeführer) sowie Dr. med. D. und Dr. med. E. ein.\n\nB. führte aus, dass er ein Freund und der ehemalige Vorgesetzte von F.\nsei. F. sei seit einem vom Beschwerdeführer am 22. Dezember 2015 im\nKantonsspital G. vorgenommenen neurochirurgischen Eingriff in einem invalidisierenden medizinischen Status und niemand wolle hierfür die Verantwortung übernehmen.\n\nWeiter machte er geltend, es sei ein Video von der gesamten neurochirurgischen Operation erstellt worden. Die Herausgabe dieses Videos werde\njedoch verweigert bzw. man habe dieses Video bewusst verschwinden lassen, damit der Kantonsspital G. AG eine allfällige Sorgfaltspflichtverletzung\nnicht nachgewiesen und diese haftpflichtrechtlich nicht belangt werden\nkönne.\n\n1.2.\nAm 19. Juli 2021 wurde namens des verbeiständeten F. die Konstituierung\nals Zivil- und Strafkläger erklärt. Am 19. August 2021 wurde das Desinteresse von F. am vorliegenden Verfahren erklärt.\n\n2.\nMit Verfügung vom 1. Dezember 2021 nahm die Staatsanwaltschaft Lenz-\nburg-Aarau die vorliegende Strafsache betreffend Unterdrückung von Urkunden gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand. Sie stellte\nweiter fest, dass keine Verfahrenskosten gemäss Art. 422 StPO entstanden seien und entschied unter Verweis auf Art. 430 Abs. 1 StPO, dass dem\nBeschwerdeführer keine Entschädigungen und keine Genugtuung zugesprochen werden.\n\nDie Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigte die Nichtanhandnahmeverfügung am 3. Dezember 2021.\n\n3.\n3.1.\nGegen die ihm am 8. Dezember 2021 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung vom 1. Dezember 2021 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe\nvom 20. Dezember 2021 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte:\n-3-\n\n\" 1.\nZiffer 3 der angefochtenen Verfügung vom 01.12.2021 sei aufzuheben und wie folgt neu\nzu fassen:\n\n' 3.\nDem Beschuldigten wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'989.75 (inkl. MWSt)\nzugesprochen.'\n\n2.\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolgen.\"\n\n3.2.\nMit Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau:\n\n\" 1.\nDie Beschwerde vom 20.12.2021 sei abzuweisen.\n\n2.\nUnter Kostenfolgen.\"\n\n3.3.\nMit Eingabe vom 17. Januar 2022 verzichtete der (vormalige) Zivil- und\nStrafkläger F. auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort.\n\n3.4.\nDer Beschwerdeführer replizierte am 25. Januar 2022 und reichte gleichzeitig die Kostennote ein.\n\nDer Vizepräsident zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nNichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können von den\nParteien gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1\nlit. a StPO mit Beschwerde angefochten werden. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer als Beschuldigter im nicht an die Hand genommenen Strafverfahren ist zur beschwerdeweisen Anfechtung der ihm verweigerten Parteientschädigung legitimiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_704/2011 vom 11. Juli 2012\nE. 1.3, nicht publizierte Erwägung in BGE 138 IV 197). Auf die im Übrigen\nfrist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO) ist\neinzutreten.\n\n1.2.\nIst die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau gemäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November\n-4-\n\n2012 (GKA 155.200.3.101) der Fall ist, so beurteilt deren Verfahrensleitung\ndie Beschwerde gemäss Art. 395 lit. b StPO allein, wenn diese ausschliesslich die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheids bei einem strittigen\nBetrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 zum Gegenstand hat. Zu den wirtschaftlichen Nebenfolgen sind insbesondere die Verfahrenskosten\n(Art. 422 ff. StPO) sowie die Entschädigung und Genugtuung (Art. 429 ff.\nStPO) zu zählen (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 395 StPO).\n\n2.\nDie angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung beruht zusammengefasst\nauf folgenden Erwägungen:\n\nAnlässlich ihrer Einvernahmen hätten Prof. Dr. med. H., Dr. med. E. und\nDr. med. D. von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht.\n\n"}