Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2021.65 / SB (STA.2020.6418) Art. 66 Entscheid vom 28. Februar 2022 Besetzung Oberrichter Lindner, Vizepräsident Gerichtsschreiber Bisegger Beschwerde- A._____, […] führer verteidigt durch Rechtsanwalt Marc Dübendorfer, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 1 Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegenstand vom 1. Dezember 2021 betreffend die Parteientschädigung in der Strafsache gegen A._____ -2- Der Vizepräsident entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Schreiben vom 11. Juni 2020 reichte B. Strafanzeige gegen den (im vorliegenden Verfahren) Beschuldigten PD Dr. med. A. (Beschwerdefüh- rer) sowie Dr. med. D. und Dr. med. E. ein. B. führte aus, dass er ein Freund und der ehemalige Vorgesetzte von F. sei. F. sei seit einem vom Beschwerdeführer am 22. Dezember 2015 im Kantonsspital G. vorgenommenen neurochirurgischen Eingriff in einem in- validisierenden medizinischen Status und niemand wolle hierfür die Verant- wortung übernehmen. Weiter machte er geltend, es sei ein Video von der gesamten neurochirur- gischen Operation erstellt worden. Die Herausgabe dieses Videos werde jedoch verweigert bzw. man habe dieses Video bewusst verschwinden las- sen, damit der Kantonsspital G. AG eine allfällige Sorgfaltspflichtverletzung nicht nachgewiesen und diese haftpflichtrechtlich nicht belangt werden könne. 1.2. Am 19. Juli 2021 wurde namens des verbeiständeten F. die Konstituierung als Zivil- und Strafkläger erklärt. Am 19. August 2021 wurde das Desinte- resse von F. am vorliegenden Verfahren erklärt. 2. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2021 nahm die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau die vorliegende Strafsache betreffend Unterdrückung von Ur- kunden gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand. Sie stellte weiter fest, dass keine Verfahrenskosten gemäss Art. 422 StPO entstan- den seien und entschied unter Verweis auf Art. 430 Abs. 1 StPO, dass dem Beschwerdeführer keine Entschädigungen und keine Genugtuung zuge- sprochen werden. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigte die Nichtan- handnahmeverfügung am 3. Dezember 2021. 3. 3.1. Gegen die ihm am 8. Dezember 2021 zugestellte Nichtanhandnahmever- fügung vom 1. Dezember 2021 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Dezember 2021 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Straf- sachen des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte: -3- " 1. Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung vom 01.12.2021 sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: ' 3. Dem Beschuldigten wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'989.75 (inkl. MWSt) zugesprochen.' 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2022 beantragte die Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau: " 1. Die Beschwerde vom 20.12.2021 sei abzuweisen. 2. Unter Kostenfolgen." 3.3. Mit Eingabe vom 17. Januar 2022 verzichtete der (vormalige) Zivil- und Strafkläger F. auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort. 3.4. Der Beschwerdeführer replizierte am 25. Januar 2022 und reichte gleich- zeitig die Kostennote ein. Der Vizepräsident zieht in Erwägung: 1. 1.1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können von den Parteien gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde angefochten werden. Beschwerdeausschluss- gründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer als Be- schuldigter im nicht an die Hand genommenen Strafverfahren ist zur be- schwerdeweisen Anfechtung der ihm verweigerten Parteientschädigung le- gitimiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_704/2011 vom 11. Juli 2012 E. 1.3, nicht publizierte Erwägung in BGE 138 IV 197). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO) ist einzutreten. 1.2. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau ge- mäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Ge- schäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November -4- 2012 (GKA 155.200.3.101) der Fall ist, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 lit. b StPO allein, wenn diese ausschliess- lich die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheids bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 zum Gegenstand hat. Zu den wirt- schaftlichen Nebenfolgen sind insbesondere die Verfahrenskosten (Art. 422 ff. StPO) sowie die Entschädigung und Genugtuung (Art. 429 ff. StPO) zu zählen (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 395 StPO). 2. Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung beruht zusammengefasst auf folgenden Erwägungen: Anlässlich ihrer Einvernahmen hätten Prof. Dr. med. H., Dr. med. E. und Dr. med. D. von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Einzig der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner Einvernahme vom 4. Mai 2021 Aussagen zur Sache gemacht. Er habe ausgesagt, dass er keine Kenntnis von einer Aufzeichnung der vollständigen Operation des Geschädigten vom 22. Dezember 2015 habe. Die Aufzeichnung sei einer- seits keine Pflicht und andererseits, falls die Operation vollständig aufge- zeichnet werde, sei dies Aufgabe des Lagerungspflegers oder des techni- schen Operationsassistenten und nicht Aufgabe der Ärzte. Grundsätzlich würden Operationen aufgezeichnet, es gebe aber immer wieder Ausnah- men. Er selbst habe von der fraglichen Operation eine Aufnahme der Flu- oreszenzangiographie gemacht. Die entsprechende Videodatei befinde sich in den Krankenakten. Wenn Operationen aufgezeichnet würden, dann würden die Videodateien auf einem privaten Computer der Neurochirurgie abgespeichert. Eine CD werde nur erstellt, wenn das Video beispielsweise von Patienten herausverlangt werde oder zu Schulungs- und Lernzwecken für Ärzte. Wenn eine Videoaufnahme der Operation von F. gemacht worden sei, müsste die Aufnahme noch auf dem privaten Computer der Neurochi- rurgie abgespeichert sein, unabhängig davon, ob eine allfällig gebrannte CD noch vorhanden sei. Er arbeite seit April 2016 nicht mehr für die Kan- tonsspital G. AG und habe über allfällige Probleme in Bezug auf die Ope- ration vom 22. Dezember 2015 erst an seinem letzten Arbeitstag bei der Kantonsspital G. AG erfahren. In den vollständig edierten Krankenakten fände sich – abgesehen von der Aufnahme der Sequenz der Fluoreszenzangiographie – keine Aufnahme der vollständigen Operation. Obwohl die Kantonsspital G. AG alle vorhan- denen Daten und Informationen zur Verfügung gestellt habe, lasse sich nicht feststellen, ob eine Aufnahme der Operation vom 22. Dezember 2021 gemacht worden sei. Das Aufnahme- und Ablagesystem der Kantonsspital G. AG werde nicht professionell bewirtschaftet und eine Nachverfolgung -5- einzelner Handlungsschritte sei nicht möglich. Das Verfahren sei daher nicht an die Hand zu nehmen. Dem Beschwerdeführer seien keine Nachteile und keine Aufwendungen respektive bloss geringfügige Aufwendungen entstanden, weshalb ihm keine Entschädigungen und keine Genugtuung auszurichten sei (Art. 429 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). 3. Der Beschwerdeführer führte in der Beschwerde aus, der vorliegende Fall sei komplex und aufwändig gewesen. Insbesondere in Bezug auf dessen zivilrechtliche Auswirkungen sei der Beizug einer anwaltlichen Vertretung bereits ab der ersten Einvernahme notwendig gewesen. Der Beschwerdeführer sei von 2012 bis 2016 bei der Kantonsspital G. AG angestellt gewesen, zuletzt als […]. Der Beschwerdeführer habe sich an- fangs 2016 dem Belegarztverbund um Dr. med. I. angeschlossen. Er habe sich hierzu quasi gleichzeitig wie Dr. med. J. an der K. AG beteiligt. Nach internen Querelen habe er im Spätsommer 2017 die Mitgliedschaft in der einfachen Gesellschaft, welche auf dem Aktionärsbindungsvertrag aller drei Aktionäre der K. AG basiert habe, gekündigt. In zivilrechtlicher Hinsicht habe diese Angelegenheit vergleichsweise erledigt werden können. Kurze Zeit nach seinem Austritt aus der K. AG seien anonyme Schreiben gestreut worden, in welchen der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit zwei operativen Eingriffen massiv in Verruf gebracht worden sei. Einer die- ser beiden Eingriffe sei der Fall des Patienten F. gewesen, wobei unter an- derem ausgeführt worden sei, er habe bei der Operation eine schwere Kör- perverletzung begangen, Urkunden gefälscht und ein Operationsvideo ver- schwinden lassen. Auf Strafanzeige des Beschwerdeführers hin, seien Strafbefehle gegen I. und J. erlassen worden. Die beiden Ärzte bestritten die Vorwürfe und hätten Einsprache gegen die Strafbefehle erhoben. Am 17. Januar 2021 stehe vor Bezirksgericht Aarau die Hauptverhandlung an. Beide erwähnten Operationen würden heute Gegenstand von berufsrecht- lichen Verfahren beim DGS und von zivil- und strafrechtlichen Verfahren bilden. Der Beschwerdeführer sei im Nachgang an seine Strafanzeige ge- gen Unbekannt mit Strafanzeigen und Forderungsansprachen geradezu eingedeckt worden. Auch das vorliegende Strafverfahren bilde Bestandteil der gross angeleg- ten Rufmordkampagne gegen den Beschwerdeführer. -6- Beim Tatbestand der Unterdrückung von Urkunden gemäss Art. 254 StGB handle es sich um ein Verbrechen mit Strafandrohung bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Hinzu komme, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau eine Aktenedition bei der Kantonsspital G. AG verfügt und viele In- formationen eingeholt habe. Ohne Befassung mit diesem umfangreichen Aktenmaterial habe die gebotene Verteidigung nicht geführt werden kön- nen. Die Nichtanhandnahme sei von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau nicht kommuniziert worden, weshalb kein Anlass für die Einreichung einer Kostennote bestanden habe. Diese werde daher nunmehr im Beschwerde- verfahren eingereicht. 4. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte in der Beschwerdeantwort zusammengefasst aus, es sei richtig, dass dem Beschwerdeführer ein Ver- brechen (Art. 254 StGB) vorgeworfen worden sei bzw. aufgrund der An- zeige von B. ein entsprechender Anfangsverdacht bestanden habe. Der Vorwurf, ein Operationsvideo sei vernichtet worden, sei in der Strafanzeige jedoch bloss pauschal und nicht genügend hinreichend erhoben worden, so dass kein Strafverfahren eröffnet, sondern bloss ein polizeiliches Ermitt- lungsverfahren durchgeführt worden sei. Prof. Dr. med. H. sei ebenso wie die Beschuldigten nicht parteiöffentlich befragt worden. Ausser dem Be- schwerdeführer hätten alle die Aussage verweigert. Ebenso seien die Kran- kenakten ediert worden. Es sei dann sofort festgestanden, dass das an- gebliche vernichtete Video gar nie existiert habe, weshalb sogleich die Nichtanhandnahme verfügt worden sei. Die vom Beschwerdeführer angeführten weiteren Strafverfahren seien vor- liegend nicht zu berücksichtigen bzw. der diesbezügliche Aufwand des Ver- teidigers sei in den jeweiligen Verfahren geltend zu machen. Aufgrund der Aktenkenntnis des Verteidigers aus den anderen Strafverfah- ren sei davon auszugehen, dass ihm im vorliegenden Verfahren kein Auf- wand entstanden sei. Zum Aktenumfang gelte es festzuhalten, dass es sich hierbei um einen Operationsbericht vom 22. Dezember 2015 (2 Seiten), ein Antwortschrei- ben zur Edition (1 Seite), ein Bericht von Dr. L. betreffend Ablagesystem der Videos (5 Seiten) sowie den E-Mailverkehr mit Frau M. und zwei Videos (identische Aufnahme einmal in Schwarz/Weiss, einmal in Farbe) handle. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern hier von einer grossen Datenmenge ge- sprochen werden könne, wie die Verteidigung geltend mache. -7- Vorliegend sei das Verfahren nach den ersten Abklärungen nicht einmal eröffnet worden, sondern nach der ersten Einvernahme des Beschwerde- führers eingestellt worden. Der Beizug eines Anwalts sei sachlich nicht ge- boten gewesen. Zudem sei der Sachverhalt nicht komplex. Die Aufwendun- gen des Beschwerdeführers – eine Einvernahme – seien gering und nicht zu entschädigen. Selbst wenn der Beizug eines Anwalts gerechtfertigt gewesen wäre, so hätte sich dessen Aufwand auf das Notwendigste beschränken müssen, was in diesem Verfahrensstadium und in Anbetracht der Kenntnisse des Verteidigers in der Sache nicht den geltend gemachten Zeitumfang um- fasse. 5. In der Replik führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, es sei Augenwischerei, wenn die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ausführe, der Verdacht sei in der Strafanzeige bloss pauschal und nicht genügend hinreichend vorgebracht worden. Was in der Strafanzeige ausgeführt werde, habe der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Vorladung nicht wis- sen können. Wenn die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau weiter ausführe, es sei so- fort festgestanden, dass es das angebliche Video nie gegeben habe, müsse darauf hingewiesen werden, dass Prof. Dr. med. H. sich gegenüber dem Strafanzeiger B. anders geäussert haben soll. Da der Beschwerdefüh- rer damals nicht mehr für die Kantonsspital G. AG tätig gewesen sei, habe er auch nichts über die Editionsverfügung vom 10. Mai 2021 erfahren. Von der Einvernahme von H. habe er sogar bloss auf dem Latrinenweg erfah- ren. Der Beschwerdeführer habe zudem nicht gewusst, ob es das fragliche Video je gegeben habe, da nicht er die Aufnahmetaste bediene. Es bedürfe keiner weiteren Ausführungen, dass dies alles für den Be- schwerdeführer sowohl persönlich wie auch beruflich sehr belastend gewe- sen sei. Im Fall F. gehe es letztlich um Millionenforderungen. Die Staats- anwaltschaft Lenzburg-Aarau wisse zudem, dass es nun auch noch zu ei- ner Strafanzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung gekommen sei. Im Falle eines Schuldspruchs habe der Beschwerdeführer auch mit Sanktio- nen der Ärztekammer zu rechnen. Der Beschwerdeführer sei aufgrund des Vorwurfs in eine äusserst unangenehme Lage gebracht worden, die ihn stark belaste. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau nehme eine einseitige ex-post Perspektive ein. Der betriebene Aufwand erscheine angesichts der Bedeu- tung des Falles alles andere als übertrieben. Es habe einer umfassenden Instruktion bezüglich der technischen Fragen im Zusammenhang mit der Videoanlage für Operationen und dem dazugehörigen EDV-System sowie -8- weiteren Sachverhaltsabklärungen bedurft. Dies sei notwendig gewesen, um den Beschwerdeführer zu beraten, ob er Aussagen machen oder die Aussage verweigern soll. Es sei wohl auch nicht im Sinne der Staatskasse, wenn zur Minimierung des Aufwands dem Mandanten einfach immer emp- fohlen werde, die Aussage zu verweigern. Die Angelegenheit scheine der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau jeden- falls wichtig gewesen zu sein, was die polizeiliche Einvernahme von über drei Stunden zeige. 6. 6.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädi- gung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfah- rensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Dies gilt auch für den Fall, dass von einer Eröffnung der Strafuntersuchung abgesehen und das Verfahren mit einer Nichtanhandnahmeverfügung erledigt wird. Unter die hier ins Auge gefasste Entschädigung fallen insbesondere die der beschuldigten Person für einen Verteidiger ihrer Wahl angefallenen Ausla- gen. Der Entschädigungsanspruch setzt voraus, dass sowohl der Beizug eines Anwalts als auch der von diesem betriebene Aufwand angemessen ist. Der vom Anwalt betriebene Aufwand hat sich in juristisch einfachen Fäl- len auf ein Minimum zu beschränken; allenfalls muss es bei einer einfachen Konsultation sein Bewenden haben. Nur in Ausnahmefällen jedoch wird bei Verbrechen und Vergehen schon die Beiziehung eines Anwalts an sich als nicht angemessene Ausübung der Verfahrensrechte bezeichnet werden können. Das materielle Strafrecht und das Strafprozessrecht sind komplex und stellen insbesondere für Personen, die das Prozessieren nicht gewohnt sind, eine Belastung und grosse Herausforderung dar. Wer sich selbst ver- teidigt, dürfte deshalb prinzipiell schlechter gestellt sein. Beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts ist neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexi- tät des Falls insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Aus- wirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschul- digten Person zu berücksichtigen. Ob der Beizug eines Anwalts angemes- sen war, hängt folglich von den konkreten Umständen des einzelnen Falles ab, wobei an das Kriterium der Angemessenheit keine hohen Anforderun- gen zu stellen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_188/2018 vom 23. Juli 2018 E. 2.3 mit Hinweisen; vgl. auch: BGE 138 IV 197 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 6B_800/2015 vom 6. April 2016 E. 2; 1B_536/2012 vom 9. Januar 2013 E. 2; 6B_209/2014 vom 17. Juli 2014 E. 2). -9- 6.2. Dem Beschwerdeführer wurde im vorliegenden Verfahren die Unterdrü- ckung von Urkunden (Art. 254 StGB) vorgeworfen. Bei der Unterdrückung von Urkunden handelt es sich um ein Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 StGB). Wie dargelegt, kann beim Vorwurf eines Verbrechens oder Vergehens der Beizug eines Anwalts nur in Ausnahmefällen als nicht angemessen be- trachtet werden. Ein Ausnahmefall, bei welchem sich der Beizug eines Anwalts nicht recht- fertigen würde, liegt hier nicht vor. Der Beschwerdeführer weist zutreffend darauf hin, dass ihm die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zu Unrecht sinngemäss vorhält, er habe den Tatvorwurf zu ernst genommen, weil sich aus der Strafanzeige zwar ein Anfangsverdacht ergeben habe, dieser aber bloss pauschal und nicht genügend hinreichend gewesen sei. Die Staats- anwaltschaft Lenzburg-Aarau übersieht, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Eröffnung des Tatvorwurfs noch keine Akteneinsicht hatte und er daher nicht genau wissen konnte, was ihm in der Strafanzeige vor- geworfen wird. Zudem kann ein in der Strafanzeige noch ungenauer Vor- wurf im weiteren Verfahren auch noch konkretisiert werden. Der Beschwer- deführer konnte daher aus der Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau (mindestens formell) vorerst noch keine Untersuchung er- öffnete und ein polizeiliches Ermittlungsverfahren durchführen liess, nichts ableiten. Wenn die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sodann ausführt, es sei nach den ersten Einvernahmen (wobei einzig der Beschwerdeführer Aussagen zur Sache machte) und der Edition der Krankenakten "sofort" festgestan- den, dass es das angebliche Video überhaupt nie gegeben habe, so ent- fernt sie sich von dem von ihr selbst in der Nichtanhandnahmeverfügung festgestellten Sachverhalt, der insoweit unbeanstandet blieb und dem Be- schwerdeentscheid daher zugrunde zu legen ist. In der Nichtanhandnah- meverfügung stellte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau in tatsächli- cher Hinsicht nämlich fest, dass sich den "umfangreichen Krankenakten und E-Mails des Legal & Compliance der Kantonsspital G. AG nicht ent- nehmen [lasse], ob eine entsprechende Aufnahme gemacht wurde oder nicht." Als Fazit hielt die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau weiter fest: "Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Aufnahme- und Ablage- System der Kantonsspital G. AG nicht professionell bewirtschaftet wird und eine Rückverfolgung einzelner Handlungsschritte nicht möglich ist. Insbe- sondere kann nicht eruiert werden, ob eine allfällige Operationsaufzeich- nung erstellt, gespeichert, gebrannt oder gelöscht wurde." Die Nichtan- handnahme wurde folglich verfügt, weil der Tatvorwurf sich letztlich in sach- verhaltlicher Hinsicht nicht abklären liess und nicht weil ein Fall offensicht- licher Straflosigkeit vorlag. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau betrieb im Übrigen einen nicht unerheblichen Aufwand, um den Sachverhalt doch - 10 - noch abzuklären, und verfolgte die Angelegenheit mit einer gewissen Akri- bie. So gab sie sich beispielsweise mit den aufgrund der ersten Editions- verfügung vom 10. Mai 2021 (act. 38 f.) von der Kantonsspital G. AG her- ausgegebenen Unterlagen nicht zufrieden – obwohl die Kantonsspital G. AG ihrerseits eine (interne) Untersuchung durchgeführt hatte und die Er- kenntnisse mit der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau teilte (act. 42.2 ff.) – und verlangte mehrmals weitere Auskünfte (act. 42.9, 42.13, 42.18). Aus Sicht des Beschwerdeführers gilt es sodann zu berücksichtigen, dass nicht er die Aufzeichnung der Operationen verantwortete, weshalb der Be- schwerdeführer im damaligen Zeitpunkt – wie die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau – nicht wusste, ob die Operation von F. aufgezeichnet worden war. Er musste daher mindestens für möglich halten, dass ein Video exis- tierte, dieses aber – aus welchen Gründen auch immer – nicht mehr auf- findbar ist. Der Sachverhalt war daher unklar (und ist es übrigens bis heute). Es stellte sich für den Beschwerdeführer daher die Frage, wie er mit dieser sachverhaltlichen Unklarheit (bzw. Ungewissheit) prozesstak- tisch umgehen soll. Insbesondere stellte sich die Frage, ob es bei dieser Ausgangslage Sinn macht, auszusagen oder ob die Aussage verweigert werden soll. Sodann gilt es nebst den bloss strafrechtlichen Folgen auch zu berücksich- tigen, dass eine Verurteilung wegen eines Urkundendelikts für den Be- schwerdeführer auch erhebliche berufliche und berufsrechtliche Konse- quenzen hätte haben können. Auch dies rechtfertigte den Beizug eines An- walts. Im Weiteren ist der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zwar insoweit zu- zustimmen, dass die Frage, ob der Beschwerdeführer noch in weitere Straf- verfahren (in welcher Rolle auch immer) involviert ist, grundsätzlich nichts mit der Frage der Entschädigung im vorliegenden Verfahren zu tun hat. Indessen kann nicht in Abrede gestellt werden, dass zwischen diesen Ver- fahren ein gewisser Zusammenhang besteht, was es notwendig machte, eine integrale und kohärente Verteidigungsstrategie zu entwickeln. Auch aus diesem Grund erscheint der Beizug eines Anwalts angemessen. 6.3. Eine andere Frage ist, welcher Aufwand im vorliegenden Strafverfahren angemessen war. Geltend gemacht wird ein Aufwand von 12.25 Stunden zu Fr. 220.00 sowie Barauslagen von Fr. 81.00. Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7.7.% wird folglich ein Betrag von (gerundet) Fr. 2'989.75 geltend gemacht. In Strafsachen bemisst sich die Entschädigung nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes (§ 9 Abs. 1 AnwT). Der Stundenansatz beträgt in der Regel Fr. 220.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.00 - 11 - reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 250.00 erhöht werden. Aus- lagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 2bis AnwT). Vorliegend ist nicht ersichtlich, weshalb der Regelansatz von Fr. 220.00 pro Stunde nicht zur Anwendung gelangen sollte. Urkundendelikte gelten ge- meinhin als dogmatisch komplexe Delikte und der Sachverhalt war (und ist) unklar. Auch erscheint der geltend gemachte Aufwand vor dem Hintergrund der Schwere des dem Beschwerdeführer Vorgeworfenen nicht als übertrieben, zumal mehr als ein Viertel der aufgewendeten Zeit auf die Teilnahme an der Einvernahme des Beschwerdeführers entfiel. Auch die für die Vorbe- sprechung der Einvernahme aufgewendete Zeit von 1.5 Stunden ist entge- gen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau nicht zu beanstanden. Anläss- lich dieser Besprechung dürfte der Entscheid, ob der Beschwerdeführer die Aussage verweigern soll oder nicht, gefällt worden sein. Es handelt sich hierbei um einen für ein Strafverfahren wegweisenden Entscheid, für den eine gewisse Zeit aufgewendet werden muss. Weiter klärte der Verteidiger des Beschwerdeführers über das DGS ab, ob sich der Beschwerdeführer vom Arztgeheimnis entbinden lassen muss, um Aussagen machen zu können (act. 99). Hierbei handelt es sich um eine offensichtlich gebotene Abklärung. Weiter hat der Verteidiger des Beschwerdeführers bei der Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau Akteneinsicht verlangt und die Akten kopiert und studiert. Der dafür verrechnete Aufwand erscheint nicht übertrieben. Frei- lich erweist er sich nachträglich als unnütz, nachdem das Verfahren nicht an die Hand genommen wurde. Dies konnte aber weder der Beschwerde- führer noch sein Verteidiger im damaligen Zeitpunkt voraussehen, zumal die Nichtanhandnahme von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ohne Vorankündigung verfügt wurde. Die übrigen Aufwendungen des Verteidigers betreffen (kürzere) Korrespon- denzen oder Telefonate mit den Strafbehörden und dem Beschwerdefüh- rer. Es ist nicht ersichtlich, weshalb diese Aufwendungen nicht angemes- sen sein sollen. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau weist schliesslich an sich zutref- fend darauf hin, dass Abklärungen betreffend die zivilrechtlichen Auswir- kungen (noch) nicht notwendig waren. Solche Abklärungen lassen sich dem Leistungsverzeichnis aber auch nicht entnehmen. - 12 - 7. 7.1. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Bei dieser Sachlage sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf die Obergerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 7.2. Überdies ist dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). In der Kostennote wird ein Aufwand von drei Stunden zu Fr. 220.00 nebst Auslagen von Fr. 19.00 und 7.7% MwSt. geltend gemacht (gerundet Fr. 731.30). Die Kostennote ist unter Berücksichtigung von § 9 Abs. 1 und Abs. 2bis AnwT (vgl. hierzu oben, E. 6.3) nicht zu beanstanden. Der Vizepräsident entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziff. 3 der Nichtanhand- nahmeverfügung vom 1. Dezember 2013 aufgehoben und wie folgt neu ge- fasst: " 3. Dem Beschuldigten wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'989.75 (inkl. MWSt) zugesprochen." 2. Die Verfahrenskosten werden auf die Obergerichtskasse genommen. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Par- teientschädigung von Fr. 731.30 auszurichten. - 13 - Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 28. Februar 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: Lindner Bisegger